Blick in andere Länder: Frankreich macht den Weg für Tötung auf Verlangen frei

Mit 305 zu 199 Stimmen hat die Pariser Nationalversammlung Ende Juni 2025 einem Gesetzentwurf zugestimmt, der ein Recht, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, wenn man es wünscht, verankern soll. Das Gesetz muss nun noch den Senat passieren. Soll das Gesetz einen strikten Rahmen regeln oder ist es ein Tabubruch?

Laut dem Entwurf müssen Patienten unheilbar krank sein, sich im fortgeschritten Stadium einer Krankheit befinden und dauerhaft körperlich oder seelisch darunter leiden, wenn sie Sterbehilfe in Anspruch nehmen wollen. Die Krankheit muss ärztlicherseits attestiert werden. Der Patient muss volljährig und urteilsfähig sein und seinen Wohnsitz in Frankreich haben. Im Regelfall soll der Patient das von Arzt zu verschreibende, todbringende Medikament selbständig einnehmen. Wenn er dazu nicht mehr in der Lage ist, darf es auch von einem Arzt oder Pfleger verabreicht werden. Damit regelt würde das Gesetz nicht nur den assistierten Suizid sondern auch die Tötung auf Verlangen regeln.
 
Die Befürworter betonen, dass der Gesetzentwurf eine Möglichkeit zur Tötung auf Verlangen regele, und dafür einen strikten Rahmen ziehen würde. Gegner des Gesetzentwurfes in Frankreich verwiesen darauf, dass ein solcher Tabubruch die gesellschaftlichen Grundlagen verändern würde.
 
Die Theologin und Ärztin Marie-Jo Thiel, Ärztin und Moraltheologin, Lehrstuhlinhaberin für katholische Ethik an der Universität Straßburg und Mitglied der Päpstlichen Akademie für das Leben, wies in verschiedenen Interviews und Beiträgen darauf hin, dass das Gesetz die Vorzeichen des Lebensschutzes umkehren würde: Es würde nicht mehr das Leben geschützt, sondern das Durchsetzungsrecht des Tötungswunsches. Semantisch würden die Begriffe Euthanasie und Assistierter Suizid zugunsten der Formel „Hilfe beim Sterben“ umgangen.
 
Auch der Tübinger Moraltheologe Franz-Josef Bormann lehnt in einem Interview auf domradio.de das Vorhaben ab: Zwar betone das Gesetz im Unterschied zu Regelungen etwa in den Niederlanden oder Belgien, dass sich der Patient im Endstadium einer unheilbaren Krankheit befinden müsse. Allerdings gehe es weiter als die genannten Regelungen, indem es auch die Tötung auf Verlangen vorsieht, wenn der Patient nicht mehr zum Suizid in der Lage sein sollte: „Es ist angesichts der Veränderungen in vielen westlichen Ländern bei diesem Thema umso notwendiger, das kulturelle Gedächtnis aufrechtzuerhalten und daran zu erinnern, dass Suizid oder Sterbehilfe keine normalen Formen der Lebensbeendigung sind, an die sich die Gesellschaft in irgendeiner Weise gewöhnen sollte. Das ist umso wichtiger, weil es viele gesellschaftliche Missstände gibt, die Menschen dahin bringen können, den Suizid als vermeintlichen letzten Ausweg zu sehen. Diese Probleme könnten auf andere Weise viel humaner gelöst werden. Dadurch würde auch das Problem der Suizidassistenz erheblich reduziert. Wir stehen vor großen gesellschaftlichen Herausforderungen, die die Politik bisher nur sehr unzureichend angegangen ist.“
Bormann verweist darauf, dass der Personalmangel in der Pflege, explodierende Gesundheitskosten und die sich ausbreitende Vereinsamung von Menschen, angegangen werden müssten. Sonst wirke es doch zynisch, angesichts dieser Herausforderungen von Suizidassistenz und Tötung auf Verlangen als Freiheitsphänomenen zu diskutieren.